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   VG Bremen, 06.11.2014 - 5 K 665/12   

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VG Bremen, 06.11.2014 - 5 K 665/12 (https://dejure.org/2014,70147)
VG Bremen, Entscheidung vom 06.11.2014 - 5 K 665/12 (https://dejure.org/2014,70147)
VG Bremen, Entscheidung vom 06. November 2014 - 5 K 665/12 (https://dejure.org/2014,70147)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    BremLStrG § 41
    Straßenreinigungspflicht - Reinigungspflicht einer Straße; Straßenreinigungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Magdeburg, 08.11.2006 - 1 A 480/05
    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 5 K 665/12
    Insoweit gilt aber, dass, wer, wie der Kläger ein großes bzw. langes Grundstück sein Eigen nennt, nicht nur die damit verbundenen Vorteile genießen darf, sondern auch grundsätzlich die damit verbundenen Lasten zu tragen hat (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 08.11.2006 - 1 A 480/05 -, juris Rn. 33).

    Denn auch höhere finanzielle Aufwendungen im Rahmen der Straßenreinigungspflicht stellen keine übermäßige Belastung und grundlegende Beeinträchtigung des Pflichtigen dar, soweit nicht von einem unzulässigen Eingriff in die Kapitalsubstanz gesprochen werden kann (vgl. VG Mageburg, Urteil vom 08.11.2006, a. a. O. Rn. 32 m. w. N.).

  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 26.72

    Gebührenpflicht der Anlieger bei durchlaufenden Grundstücken - Zulässigkeit der

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 5 K 665/12
    Die Regelung des § 41 Abs. 3 BremLStrG, zu der es in der Gesetzesbegründung zum Bremischen Landesstraßengesetz keine Erläuterungen gibt, dürfte dem Umstand Rechnung tragen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allein auf die Anliegereigenschaft gestützte Straßenreinigungspflicht rechtswidrig ist, da ihr der nötige sachliche Bezug zum Grundstück fehlt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 10.05.1974 - VII C 46.72; VII C 26.72; VII C 50.72; Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 78.84 -, jeweils juris).

    Ausreichend ist vielmehr, dass der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, dass aus der Sicht der Beklagten nichts dagegen spreche, dass von dem Grundstück des Klägers Zugang zu dem Verbindungsweg etwa durch ein Gartentor genommen werde und es hierzu auch keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe (vgl. zu ähnlichen Konstellationen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.05.1974 - VII C 26.72 -, juris Rn. 27; Urteil vom 10.05.1974 - VII C 50.72 -, juris Rn. 30).

  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 50.72

    Gebührenpflicht der Anlieger hinsichtlich von Straßenanliegergebühren bei

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 5 K 665/12
    Die Regelung des § 41 Abs. 3 BremLStrG, zu der es in der Gesetzesbegründung zum Bremischen Landesstraßengesetz keine Erläuterungen gibt, dürfte dem Umstand Rechnung tragen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allein auf die Anliegereigenschaft gestützte Straßenreinigungspflicht rechtswidrig ist, da ihr der nötige sachliche Bezug zum Grundstück fehlt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 10.05.1974 - VII C 46.72; VII C 26.72; VII C 50.72; Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 78.84 -, jeweils juris).

    Ausreichend ist vielmehr, dass der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, dass aus der Sicht der Beklagten nichts dagegen spreche, dass von dem Grundstück des Klägers Zugang zu dem Verbindungsweg etwa durch ein Gartentor genommen werde und es hierzu auch keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfe (vgl. zu ähnlichen Konstellationen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.05.1974 - VII C 26.72 -, juris Rn. 27; Urteil vom 10.05.1974 - VII C 50.72 -, juris Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 14.02.2007 - 12 KN 399/05

    Rechtmäßigkeit der Übertragung der Straßenreinigungspflichten auf die Anlieger;

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 5 K 665/12
    Bei dem Kriterium der Zumutbarkeit handelt es sich um ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 41 Abs. 7 BremLStrG (vgl. zu ähnlichen landesrechtlichen Regelungen OVG Lüneburg, Urteil vom 14.02.2007 - 12 KN 399/05 - OVG Münster, Urteil vom 18.11.1996 - 9 A 5984/94 -, jeweils juris).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Erfüllung der Reinigungspflichten mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.02.2007, a. a. O. Rn. 20).

  • VG Lüneburg, 13.02.2008 - 5 A 34/07

    Anlieger; Fortsetzungsfeststellungsklage; Gleichheitsgrundsatz; Laubfall;

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 5 K 665/12
    Denn der sukzessive Laubfall der Eichen ermöglicht es dem Kläger gerade, die jeweils zu reinigende und zu entsorgende Laubmenge bei regelmäßiger Reinigung so gering zu halten, dass ihm eine Reinigung und Entsorgung mit einfacheren Mitteln möglich ist, als es etwa der Fall wäre, wenn die Bäume binnen kurzer Zeit im Herbst ihr Laub verlören (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 13.02.2008 - 5 A 34/07 -, juris Rn. 31).
  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 78.84

    Straßengesetz - Anlieger - Zugangsmöglichkeit - Streupflicht

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 5 K 665/12
    Die Regelung des § 41 Abs. 3 BremLStrG, zu der es in der Gesetzesbegründung zum Bremischen Landesstraßengesetz keine Erläuterungen gibt, dürfte dem Umstand Rechnung tragen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allein auf die Anliegereigenschaft gestützte Straßenreinigungspflicht rechtswidrig ist, da ihr der nötige sachliche Bezug zum Grundstück fehlt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 10.05.1974 - VII C 46.72; VII C 26.72; VII C 50.72; Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 78.84 -, jeweils juris).
  • VerfGH Bayern, 29.04.1983 - 16-VII-80

    Straßenreinigungspflicht für Anlieger

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 5 K 665/12
    § 41 Abs. 7 BremLStrG berechtigt die Ortspolizeibehörden nicht, Straßenanliegern Reinigungspflichten aufzuerlegen, deren Erfüllung unzumutbar ist (vgl. zu einer ähnlichen Regelung Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.1983 - Vf. 16-VII/80 -, NJW 1983, 2871).
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 5 K 665/12
    Die Regelung des § 41 Abs. 3 BremLStrG, zu der es in der Gesetzesbegründung zum Bremischen Landesstraßengesetz keine Erläuterungen gibt, dürfte dem Umstand Rechnung tragen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allein auf die Anliegereigenschaft gestützte Straßenreinigungspflicht rechtswidrig ist, da ihr der nötige sachliche Bezug zum Grundstück fehlt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 10.05.1974 - VII C 46.72; VII C 26.72; VII C 50.72; Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 78.84 -, jeweils juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.1996 - 9 A 5984/94

    Innerhalb geschlossener Ortslagen; Übertragung der Straßenreinigungspflicht;

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 5 K 665/12
    Bei dem Kriterium der Zumutbarkeit handelt es sich um ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 41 Abs. 7 BremLStrG (vgl. zu ähnlichen landesrechtlichen Regelungen OVG Lüneburg, Urteil vom 14.02.2007 - 12 KN 399/05 - OVG Münster, Urteil vom 18.11.1996 - 9 A 5984/94 -, jeweils juris).
  • VG Minden, 20.03.2013 - 3 K 2684/11

    Begründung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses durch die satzungsmäßig

    Auszug aus VG Bremen, 06.11.2014 - 5 K 665/12
    Zwar stellen die durch das Angrenzen des betreffenden Grundstücks vermittelten Nutzungsvorteile regelmäßig einen hinreichenden sachlichen Grund dar, gerade den Anlieger, der über eine tatsächliche oder rechtliche Zugangsmöglichkeit von der zu reinigenden Straße zu seinem Grundstück verfügt, in Form -6- einer Inhaltsbestimmung seines Eigentums heranzuziehen; zudem wird die Erfüllung der Reinigungspflicht in Bezug auf Gehwege - sei es durch den Anlieger selbst, sei es durch beauftragte Dritte - in der Regel mit Belastungen verbunden sein, die noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Nutzungsvorteilen der Anlieger stehen (vgl. VG Minden, Urteil vom 20.03.2013 - 3 K 2684/11 -, juris Rn. 36 m. w. N.).
  • VG Bremen, 18.08.2016 - 5 K 1311/15

    Reinigungspflicht eines Anliegers - Anlieger; Reinigungspflicht

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Erfüllung der Reinigungspflichten mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.02.2007, a. a. O. Rn. 20; VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 - 5 K 665/12, m.w.N., beide juris).

    Denn auch höhere finanzielle Aufwendungen im Rahmen der Straßenreinigungspflicht stellen keine übermäßige Belastung und grundlegende Beeinträchtigung des Pflichtigen dar, soweit nicht von einem unzulässigen Eingriff in die Kapitalsubstanz gesprochen werden kann (zu den vorstehenden Erwägungen vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 - 5 K 665/12; außerdem VG Mageburg, Urt. v. 08.11.2006, a. a. O., Rn. 32 m. w. N., juris).

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